Di

10

Mär

2009

KURZINFORMATION TABAKGESETZ

KURZINFORMATION TABAKGESETZ
Mit 11. August 2008 ist die Tabakgesetznovelle 2008 im Bundesgesetzblatt BGBl. Nr. 120/2008 verlautbart worden. Grundsätzlich wurde auf Grund dieser Novelle (§ 13 TabakG) ab 1.1.2009 das Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte erweitert. Gastgewerbe und gemeinnützige Tätigkeiten sind nicht mehr ausgenommen! Als „Öffentlicher Ort“ ist jeder Ort (§ 1 Z 11 TabakG) zu verstehen, der durch einen nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann.

Es besteht im Sinne des TabakG Rauchverbot bei öffentlichen Feuerwehrveranstaltungen wie Festen etc. in Gebäuden. Es kann ein Raucherbereich entsprechend den oben angeführten Auflagen eingerichtet werden, an dem jedoch keine Verteilung von Speisen oder Getränken statt finden darf. Ausnahme: Zeltfestveranstaltungen die ausschließlich in einem Zelt statt finden.

Das Tabakgesetz an sich fordert, dass Raucherräume von den Nichtraucherräumen baulich zur Gänze (das heißt von unten bis oben) abgetrennt sind und die Türen, außer beim Durchgehen, geschlossen sein müssen. Offene Raucherecken sind demnach nicht mehr erlaubt! Legt man dies auf die Feuerwehr um, dann bedeutet das, dass trotz generellem Rauchverbot das Rauchen in einem abgeschlossenen Bereich (z.B. im Aufenthaltsraum) erlaubt werden kann.

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Übungsleiter:

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Datum:  29. Juni 2012

 

Beginn : 10:00 Uhr

Ort:  Rüsthaus der FF Wagendorf

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