Der Landesfeuerwehrverband Steiermark informiert über Paragraph 4 „Verkehrsunfälle“ der
Straßenverkehrsordnung in der gültigen Fassung.
In Absatz 5 – lit. b – ist die Gebührenbefreiung bei Unfallaufnahme für Blaulichtorganisationen wie folgt geregelt:
(5b) Für Verständigungen nach Abs. 5 und Meldungen gemäß Abs. 5a ist eine Gebühr von 36 Euro einzuheben, es sei denn, die Verständigung nach Abs. 5 ist deshalb erfolgt, weil die im Abs. 1 genannten
Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander Namen und Anschrift nicht nachweisen konnten.
Von der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr sind die Gebietskörperschaften und Lenker von Fahrzeugen derselben sowie die Lenker von Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen
ausgenommen.
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